Verlustvortrag in Erbfällen über den März hinaus
Der Große Senat des BFH hatte entschieden, dass ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nicht bei seiner eigenen Veranlagung geltend machen kann.
Die neue Rechtsprechung soll aus Vertrauensschutzgründen erst für Erbfälle ab dem 12.3.2008 anwendbar sein.
Die Verwaltung gewährt einen weiteren Aufschub bis zum Ablauf des Tags der Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt, was noch nicht erfolgt ist.
BMF 24.7.08, IV C 4
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09.09.2008 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare
