Verlustvortrag in Erbfällen über den März hinaus
Der Große Senat des BFH hatte entschieden, dass ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nicht bei seiner eigenen Veranlagung geltend machen kann.
Die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung wendet die Verwaltung aus Vertrauensschutzgründen erst für Erbfälle ab dem 19.8.2008 an, da der Beschluss einen Tag zuvor im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden ist .
Das vom Großen Senat des BFH angeführte Datum des 12.3.2008 findet somit in der Praxis keine Anwendung.
BMF 24.7.08 - IV C 4 - S 2225/07/0006, BStBl I 08, 809
Hinweis:
Wir haben die Steuertipps und Steuerinformationen nach bestem Wissen erarbeitet und geprüft. Wir übernehmen keine Haftung für die Anwendung der Information und sich möglicherweise daraus ergebenden Konsequenzen jedweder Art.
28.10.2008 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare
