Verlustregelung ist verfassungsgemäß
Verlustvortrag oder -rücktrag werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor der Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen.
Durch diese gesetzlich vorgegebene Reihenfolge verlieren Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zwar ihre Wirkung zur Verringerung der steuerlichen Belastung, wenn sich die Bemessungsgrundlage bereits durch die vorrangige Berücksichtigung des Verlustvor- oder -rücktrags auf Null reduziert.
Dennoch bestehen hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
BFH 9.4.10, IX B 191/09
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27.11.2010 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare
