Verjährung bei einer Außenprüfung

Das BMF hat den AO-Anwendungserlass zu § 171 AO insbesondere um die aktuelle BFH-Rechtsprechung erweitert.

Zu erwähnen sind folgende Punkte:

BMF 21.12.10, IV A 3 - S 0062/08/10007-09
BFH 17.3.10, IV R 54/07; 8.7.09, XI R 64/07, BStBl II 10, 4

• Eine Ablaufhemmung tritt auch dann noch ein, wenn nach Ablauf der Festsetzungsfrist ein Rechtsbehelf eingelegt wird, selbst wenn dieser erst nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als fristgerecht gilt.

• Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird durch den Beginn einer Außenprüfung hinausgeschoben, sofern die zugrunde liegende Prüfungsanordnung wirksam ist. Dabei bezieht sich die Hemmung aber nur auf Steuern, auf die sich die Prüfungsanordnung erstreckt.

• Ermittlungen gemäß § 171 Abs. 4 S. 3 AO sind nur Maßnahmen des Betriebsprüfers zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, sodass die Zusammenstellung der Ergebnisse im Prüfungsbericht keine hinausschiebende Ermittlungshandlung darstellt.

• Wird die BP erst später auf bisher nicht einbezogene Steuern ausgedehnt, ist die Ablaufhemmung nur wirksam, soweit vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Prüfungsanordnung erlassen und mit der Prüfung auch insoweit ernsthaft begonnen wird.

• Der Antrag des Steuerpflichtigen auf Verschiebung des Prüfungsbeginns hemmt die Verjährung nur, wenn dies Auslöser für die Verschiebung war. In diesem Fall entfällt die Ablaufhemmung aber rückwirkend, wenn das FA nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung beginnt. Eine Ausnahme gilt jedoch bei einem unbefristeten oder zeitlich unbestimmten Antrag, wenn etwa zunächst das Ergebnis der noch andauernden Vor-BP abgewartet werden soll.

• Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird auch gehemmt, wenn die Prüfungsanordnung angefochten und deren Vollziehung ausgesetzt wird. Dies gilt unabhängig von der Dauer der Aussetzung.

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02.04.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

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