Verfahren wegen Verfassungswidrigkeit ergehen vorläufig

Das FG Niedersachsen hält die andauernde Erhebung des SolZ für verfassungswidrig, weil die Ergänzungsabgabe spätestens ab 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat.

Verwandte Themen Dauerhafte Erhebung des Solidaritätszuschlages zulässig

BVerfG 8.9.10, 2 BvL 3/10; 11.2.08, 2 BvR 1708/06; 13.2.08, 2 BvL 1/06 FG Niedersachsen 25.11.09, 7 K 143/08, beim BVerfG unter 2 BvL 3/10 FG Niedersachsen 27.5.10, 12 V 58/10
FG Hamburg 4.6.10, 3 V 62/10
FG Münster 8.12.09, 1 K 4077/08 E, Revision unter II R 2/10 FG Köln 14.1.10, 13 K 1287/09, Revision unter I R 52/10
BMF 23.4.10, IV C 1 - S 2283-c/09/10005; 7.12.09, IV A 3 - S 0338/07/10010, BStBl I 09, 1509
FG München 18.8.09, 2 K 108/08, Revision unter II R 50/09
BFH 11.2.09, X R 51/06, BFH/NV 09, 1273

Das BVerfG hat die Vorlage als unzulässig verworfen, weil sich das FG nicht hinreichend mit dem Wesen der Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt hat. Das FG Niedersachsen will dieses Verfahren aber erneut dem BVerfG vorlegen, ergänzt um den Aspekt, dass Einkünfte nach § 19 EStG stärker als die nach § 15 EStG mit Solidaritätszuschlag belastet werden, weil der Unternehmer die Gewerbesteuer gem. § 35 EStG anrechnen lassen kann. Feststellungen werden ab 2005 derzeit weiterhin nur vorläufig festgesetzt. Die FG Münster, München und Köln sehen keine Verfassungswidrigkeit, da eine Ergänzungsabgabe unbefristet sein darf. Daher wird nach Beschlüssen der FG Niedersachsen und Hamburg keine AdV gewährt.

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30.07.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

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