Trotz Tätigkeit in verschiedenen Filialen nur eine regelmäßige Arbeitsstätte

Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte ha-ben. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der Bundesfinanzhof in drei Urteilen, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nur an einem Ort liegen kann. Allein der Um-stand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Ar-beitsstätte jedenfalls nicht aus.

BFH-Urteile vom 9.6.2011:
Az. VI R 55/10, Az. VI R 36/10, Az. VI R 58/09

An der bisherigen Sichtweise, dass ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig ist, auch mehrere re-gelmäßige Arbeitsstätten haben kann, hält der Bundesfinanzhof nicht länger fest.

Tätigkeitsstätte mit zentraler Bedeutung

Maßgeblich für die Einordnung als regelmäßige Arbeitsstätte ist, dass der Tätigkeitsstätte eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommt. Dabei ist zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt und welches konkrete Gewicht diese Tätigkeit hat.

Beachte:

Der Bundesfinanzhof stellt heraus, dass der Arbeitnehmer insgesamt eine Auswärtstätigkeit ausübt, wenn keine der Tätigkeitsstät-ten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat. In diesen Fällen hat der Angestellte keine einzige regelmäßige Arbeitsstätte!

Steuerliche Auswirkungen

Durch diese Entscheidungen wird das steuerliche Reisekostenrecht in vielen Fällen vereinfacht. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten, das Aufsplitten der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen werden künftig entbehrlich.

Je nachdem, ob es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte oder eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u.a. die folgenden steuerlichen Konsequenzen:

Fahrtkosten

  • Regelmäßige Arbeitsstätte:
    Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger
    Arbeitsstätte)
  • Auswärtstätigkeit:
    „Dienstreisepauschale" (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)

Verpflegungsmehraufwand

  • Regelmäßige Arbeitsstätte:
    keine Verpflegungspauschale
  • Auswärtstätigkeit:
    Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten

Hinweis:
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30.10.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

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