Steuerzinsen auch bei überlanger Bearbeitungszeit
Ein schuldhaftes Verhalten von Sachbearbeitern oder Organisationsmängel in der Finanzbehörde durch unzureichende personelle Ausstattung der Veranlagungsstellen sind kein sachlicher Billigkeitsgrund für einen Erlass der Nachzahlungszinsen. Das gilt auch dann, wenn erst die übermäßig lange Bearbeitungszeit zur Entstehung der Zinsen geführt hat. Zweck der Regelung ist es, Liquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen oder dem Fiskus aus dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheids typischerweise entstanden sind, mithilfe der Vollverzinsung auszugleichen. Die Zinsen sind weder Sanktions- noch Druckmittel oder Strafe, sondern unabhängig vom Grund eine Gegenleistung für eine längere Kapitalnutzung.
FG München 12.5.09, 13 K 3715/08
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11.02.2010 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare
