Steuerfreiheit steht auf dem Prüfstand

Die EU-Kommission hat Deutschland vor dem EuGH verklagt, weil Dividendenzahlungen an Kapitalgesellschaften nur im Inland zu 95 % steuerfrei sind und das ausländische Konzerne ungerechtfertigt benachteiligt.

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EU-Kommission 2004/4349
BFH 14.1.09, I R 36/08; I R 52/08; 26.11.08, I R 7/08, beim BVerfG unter 2 BvR 862/09
OFD Münster 8.8.08, Kurzinfo Körperschaftsteuer 007/2008, DStR 08, 1737 OFD Rheinland 5.12.08, DB 09, 596
EuGH 3.6.10, C-487/08; 19.11.09, C-540/07;18.6.09, C-303/07

Der EuGH hält diese Regelung bei ähnlichen Fällen aus Finnland, Spanien und Italien für eine Beschränkung der Kapital- und Niederlassungsfreiheit. Beim BVerfG anhängig ist die Frage zu den Abzugsbeschränkungen des § 8 b Abs. 7 S. 5 KStG in Drittländern vor 2004. Geklärt ist hingegen vom BFH, dass

  • der bis 2007 geltende § 8b Abs. 3 KStG auf Teilwertabschreibungen eigenkapitalersetzender Darlehen bis Ende 2007 nicht anwendbar ist und es somit nicht zur Gewinnminderung kommt und
  • eine vermögensverwaltende GmbH als Finanzunternehmen i.S. von § 8b Abs. 7 KStG einzustufen ist und damit die Steuerfreiheit entfällt.

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08.08.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

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