Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

Durch die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ab 2006 sind private Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Einkommensteuerbescheide ergehen zu diesem Punkt nur vorläufig, da eine Revision wegen der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung anhängig ist. Der BFH sieht jedoch keine Verpflichtung, den Abzug von Steuerbe-ratungskosten zuzulassen. Ebenfalls anhängig, aber nicht vom Vorläu¬fig keitsvermerk abgedeckt ist auch die Frage, ob Steuerberatungskosten des Erben für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung vor 2006 als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

BFH 4.2.10, X R 10/08; 14.10.09, X R 29/08, BFH/NV 10 195
FG Köln 22.12.09, 1 K 3559/06, Revision unter VIII R 29/10
FG Baden-Württemberg 22.7.08, 4 K 723/08, EFG 08, 1694, Revision unter X R 40/08 wurde zurückgenommen
FG München 14.10.09, 1 K 845/09, Revision unter VIII R 51/09 FG Düsseldorf 19.3.10, 1 K 3692/07 E, Revision unter X R 10/10

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22.07.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

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