Vorab entstandene Ausbildungskosten sind zu berücksichtigen
Bei der Grenzbetragsberechnung für die Gewährung von Kindergeld nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG sind die Einkünfte des Kindes um Rechtsanwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Vergabe eines Studienplatzes zu kürzen. Insoweit handelt es sich um vor der Aufnahme des Studiums entstandene Aufwendungen für ausbildungsbedingten Mehrbedarf gemäß § 32 Abs. 4 S. 3 EStG
FG Düsseldorf 26.5.09, 10 K 1490/07 Kg
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25.10.2009 | Rubrik: für ARBEITNEHMER | 0 Kommentare
