Steuerabzug bei Zusammenrechnung früherer Erwerbe

Bei mehreren Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren ist die auf die früheren Erwerbe entfallende Steuer anzurechnen, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage festzusetzen gewesen wäre. Nicht relevant ist daher der in der Vergangenheit erhobene, unzutreffend festgesetzte Betrag. Die für die Vorerwerbe ergangenen Steuerbescheide entfalten keine Bindungswirkung etwa im Sinn von Grundlagen- bescheiden. Im Zuge der Zusammenrechnung der Erwerbe werden im Ergebnis alle Fehler aus den früheren Steuerfestsetzungen berichtigt.

BFH 9.7.09, II R 55/08

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10.02.2010 | Rubrik: für ARBEITNEHMER | 0 Kommentare

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