Reisekosten für Fahrten zum Abholen und Parken von Kfz

Wenn Fahrer eines Transport- und Kurierdienstunternehmens mit dem eigenen Pkw regelmäßig verschiedene Betriebsstätten der Auftraggeber ihres Arbeitgebers anfahren, um dort Fahrzeuge zu übernehmen und nach Auslieferung wieder abzustellen, sind die Betriebsstätten dem Arbeitgeber nicht als eigene zuzurechnen. Folglich sind sie auch keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG. Die Fahrtkosten der Kläger unterlagen somit nicht der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG

FG Düsseldorf 4.6.09, 11 K 4502/07 E

Hinweis:
Wir haben die Steuertipps und Steuerinformationen nach bestem Wissen erarbeitet und geprüft. Wir übernehmen keine Haftung für die Anwendung der Information und sich möglicherweise daraus ergebenden Konsequenzen jedweder Art.

30.11.2009 | Rubrik: für ARBEITNEHMER | 0 Kommentare

Kommentare & Anmerkungen

zum Beitrag: »Reisekosten für Fahrten zum Abholen und Parken von Kfz«,
Trackback-URL: http://www.steuerberater-pressler.de/cgi-bin/m4/mt-tb.cgi/796

Schreiben Sie uns Ihre Meinung!

© 2007-2012, Steuerberater Jens Preßler, 04105 Leipzig, Gohliser Strasse 7
Kontakt, Impressum, Sitemap, Archiv | Design & Konzept: einfach-persoenlich