Kinderbesuchskosten bei getrennt lebenden Eltern

Fahrtkosten von dauernd getrennt lebenden Eltern für Besuche ihrer Kinder können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Dies gilt selbst dann, wenn weite Wege und hohe Kosten in Kauf genommen werden, um die Kinder zu sehen. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

BVerfG, Beschluss vom 22.10.2009, Az. 2 BvR 1520/08

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09.06.2010 | Rubrik: für ARBEITNEHMER | 0 Kommentare

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