Keine Tarifermäßigung beim Progressionsvorbehalt

Außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG müssen in die Bemessung der steuerfreien Einnahmen für den Progressionsvorbehalt in voller Höhe und nicht nur zu einem Fünftel einbezogen werden. Die Fünftelung ist nur auf die außerordentlichen Einkünfte, nicht aber auf die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte anzuwenden.

BFH 22.9.09, IX R 93/07; BFH 17.1.08, VI R 44/07

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09.05.2010 | Rubrik: für ARBEITNEHMER | 0 Kommentare

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