Keine doppelte Haushaltsführung bei geringer Entfernung
Eine doppelte Haushaltsführung kann bei geringer Entfernung zwischen Haupthausstand und Arbeitsstätte nicht anerkannt werden. Eine Strecke von rund 20 Kilometern spricht auch bei Schichtdienst eher dafür, dass eine Aufgabe des bisherigen Haupthausstands aus privaten Gründen vorliegt. Dann muss der Arbeitnehmer die berufliche Veranlassung der Begründung des Hausstands am Beschäftigungsort hinreichend nachweisen
FG München 29.4.09, 10 K 2154/08
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29.11.2009 | Rubrik: für ARBEITNEHMER | 0 Kommentare
