Keine Ausnahme bei Sonderzahlungen für Leasingfahrzeug
Ein geleastes Kfz wird nicht bereits dadurch zum Arbeitsmittel, indem es zu 80 v.H. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.
Die hiermit verbundenen Leasingsonderzahlungen sind über die Entfernungspauschale berücksichtigt, ein höherer anteiliger Werbungskostenabzug ist nicht möglich.
Soweit Leasingraten mit Dienstreisen zusammenhängen, werden sie durch den Kilometersatz von 0,30 EUR abgegolten, sofern kein Einzelnachweis erbracht wird.
FG Köln 31.3.08, 14 K 2865/07, Revision unter VI R 20/08
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09.09.2008 | Rubrik: für ARBEITNEHMER | 0 Kommentare
