Kein Anspruch auf Kindergeld bei Freiwilligendienst im Ausland

Eltern erhalten für volljährige Kinder nur unter gewissen Voraussetzungen Kindergeld. Sofern volljährige Kinder einen Freiwilligendienst leisten, werden sie steuerlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungsnorm erfüllt. Auf andere freiwillige soziale Dienste ist die Vorschrift nicht analog anwendbar. Der BFH urteilte, dass keine ungewollte Regelungslücke erkennbar ist, weil der Gesetzgeber die Förderung von Kindern über 18 Jahren auf die konkret umschriebenen Dienste (z.B. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr) beschränken wollte. Diese Dienste werden pädagogisch begleitet und sollen den Jugendlichen soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen vermitteln und ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl stärken.

BFH 18.3.09, III R 33/07,
BVerfG 27.3.02, 2 BvL 2/02, NJW 02, 1709

Von den geförderten ausbildungsähnlichen Diensten sind Tätigkeiten zu unterscheiden, die keine pädagogische Begleitung erfordern. Vor diesem Hintergrund sind Dienste im Ausland zur Förderung des friedlichen Zusammenlebens der Völker nur dann als Tatbestand zur Gewährung von Kindergeld anzuerkennen, wenn sie anstelle des Zivildienstes geleistet werden. Andere Kinder, die einen vergleichbaren Dienst leisten, werden hingegen nicht berücksichtigt.

Steuertipp: Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr wurden ab 2007 neu gefasst. Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurde die Vorschrift des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG um den Freiwilligendienst aller Generationen erweitert.

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07.10.2009 | Rubrik: für ARBEITNEHMER | 0 Kommentare

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