Fernlehrgang gilt als Berufsausbildung

Ein volljähriges Kind kann auch für einen Beruf ausgebildet werden, indem es einen Fernlehrgang zum Web-Designer absolviert und hierbei Kenntnisse und Fähigkeiten in einem staatlich zugelassenen Kurs erwirbt.
Es muss sich aber ernsthaft und nachhaltig auf das angestrebte Berufsziel vorbereiten und ein Abschlusszertifikat anstreben.
Sendet das Kind in einem Jahr jedoch nur eine Aufgabe an das durchführende Institut ein und wird der Kurs nicht innerhalb der vorgesehenen Regeldauer absolviert, so ist davon auszugehen, dass das Ausbildungsverhältnis nur formal bestand, tatsächlich aber nicht ernsthaft durchgeführt wurde.

FG München 27.2.08, 10 K 931/07

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02.09.2008 | Rubrik: für ARBEITNEHMER | 0 Kommentare

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