Fahrt von der weiter gelegenen Wohnung zählt

Aufwendungen für Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung, die den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt, sind auch dann Werbungskosten, wenn die Fahrt an einer näher zum Arbeitsplatz gelegenen Wohnung des Arbeitnehmers unterbrochen wird. Die Höhe der Werbungskosten bemisst sich in diesem Fall ausschließlich danach, wie weit die Arbeitsstätte vom Domizil am Lebensmittelpunkt entfernt liegt.

BFH 26.9.09, VI B 12/09

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14.02.2010 | Rubrik: für ARBEITNEHMER | 0 Kommentare

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