Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut unterliegt auch der Sockelbetrag des Elterngeldes dem Progressionsvorbehalt, sodass der BFH mangels klärungsbedürftiger Fragen keine Revision zu diesem Sachverhalt zugelassen hat. Auch dieser Basisbetrag dient dem Zweck einer Honorierung der Erziehungs- und Betreuungsleistung und unterliegt damit dem Einkommensersatz. Die Verwaltung entspricht daher Anträgen zum Ruhen des Einspruchsverfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht mehr
BFH 21.9.09, VI B 31/09; OFD Münster 16.10.09, akt. Kurzinfo ESt Nr. 20/2008
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08.12.2009 | Rubrik: für ARBEITNEHMER | 0 Kommentare
