Anwaltshonorar für mehrere Jahre ist nicht tarifbegünstigt
Ein Honorar, das einem Rechtsanwalt für die mehrjährige Bearbeitung diverser Klageverfahren für die selben Mandanten in einem Betrag in einem einzigen Jahr zufließt, ist nicht den außerordentlichen Einkünften nach § 34 EStG zuzuordnen. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Freiberufler sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einer Summe erhalten hat oder wenn sich eine Sondertätigkeit über mehrere Jahre erstreckt und in einem einzigen Jahr entlohnt wird.
FG Hamburg 28.9.09, 5 K 201/08
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15.08.2010 | Rubrik: für ARBEITNEHMER | 0 Kommentare
