Änderung des Bescheids bei Zusammenveranlagung
Berührt die Änderung eines Steuerbescheids wegen eines rückwirkenden Ereignisses nur die Verhältnisse eines Ehegatten, berechtigt dies nicht zur Korrektur eines Fehlers beim anderen Partner. Die Änderung nach § 175 AO zwingt nicht dazu, beim Erlass der Änderungsbescheide die Folgen der später als fehlerhaft erkannten Angaben des anderen Ehegatten über ihre steuerlichen Verhältnisse zu beseitigen.
BFH 14.10.09, X R 14/08
Hinweis:
Wir haben die Steuertipps und Steuerinformationen nach bestem Wissen erarbeitet und geprüft. Wir übernehmen keine Haftung für die Anwendung der Information und sich möglicherweise daraus ergebenden Konsequenzen jedweder Art.
19.05.2010 | Rubrik: für ARBEITNEHMER | 0 Kommentare
