Fließt ein mit einer Kapitallebensversicherung besichertes Darlehen auf ein Girokonto, auf dem auch andere Zahlungseingänge verbucht werden und erfolgt über dieses Konto nicht nur die Anschaffung des Wirtschaftsguts, für welches das Darlehen aufgenommen wurde, erfüllt das Darlehen nicht die Voraussetzungen der Steuerfreiheit für vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen. Nach einem aktuellen Urteil des BFH wird die Lebensversicherung in diesen Fällen teilweise steuerschädlich verwendet, sodass die Zinsen in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig sind.
Quelle:
BFH 24.11.09, VIII R 29/07,
BMF 15.6.00, IV C 4 - S 2221 - 86/00, BStBl I 00, 1118
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Wird Arbeitslohn in einer gängigen und im Inland handelbaren ausländischen Währung bezogen, wird der umgerechnete EUR-Betrag besteuert. Umrechnungsmaßstab ist der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene EUR-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank, so der BFH in einem aktuellen Urteil. Das gilt unabhängig davon, ob die Fremdwährung in bar ausgezahlt oder auf ein Konto überwiesen wird. Lohn ist nämlich dann zugeflossen, wenn der Arbeitnehmer darüber wirtschaftlich verfügen kann.
Quelle:
BFH 3.12.09, VI R 4/08,
BFH 24.6.09, X R 57/06, BStBl II 09, 1000; 27.10.04, VI R 29/02, BStBl II 05, 135
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Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen für nach dem 31.12.2007 abgeschlossene Übertragungsverträge eingeschränkt. Positiv ist hingegen, dass der Vermögensübernehmer die begünstigten Versorgungsleistungen nunmehr in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen kann. Eine Unterscheidung zwischen voll abziehbaren dauernden Lasten und nur mit dem Ertragsanteil abziehbaren Renten wird nicht mehr vorgenommen.
Quelle:
BMF 11.3.10, IV C 3 - S 2221/09/10004,
BMF 16.9.04, IV C 3 - S 2255 - 354/04, BStBl I 04, 922
FG Münster 26.3.09, 2 K 2204/05 E
FG Köln 18.3.09, 7 K 4902/07
OFD Frankfurt 22.7.08, S 2221 A - 82 - St 218
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In einem ausführlichen Schreiben äußert sich die OFD Münster zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern. Hierbei werden drei Themenbereiche abgegrenzt , Besonderheiten aufgezeigt und zahlreiche Beispiele gegeben. Nachfolgend die Grundsätze im Überblick:
Quelle:
OFD Münster 19.2.10, S 2353 - 20 - St 22 - 31, BMF 21.12.09, IV C 5 -S 2353/08/10010
BFH 10.04.08, VI R 66/05, BStBl II 08, 825
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Studiengebühren für den Besuch einer Hochschule sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, da es sich selbst dann um den üblichen Ausbildungsbedarf handelt, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch und für die Eltern unvermeidbar sind. Studiengebühren werden zwar nicht vom Ausbildungsfreibetrag in § 33a Abs. 2 EStG erfasst, sind aber in erster Linie durch Kindergeld und -freibetrag abgegolten. Damit ist eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes gemäß § 33 EStG grundsätzlich ausgeschlossen. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
BFH 17.12.09, VI R 63/08
Eine vor 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherung bleibt steuerfrei, auch wenn sie zur Sicherung von Policendarlehen diente, der Kredit aber vor Ablauf von drei Jahren aus anderen Mitteln des Anlegers zurückgeführt wurde. Damit sind die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen Einsatz der Versicherungen zur Tilgung nicht eingetreten. Obwohl die Finanzierungskosten Betriebsausgaben waren, berührten diese die Steuerbefreiung nicht, weil die Ansprüche insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen dienten.
BFH 6.10.09, VIII R 7/08
Das BMF hat seinen Vorläufigkeitskatalog im Hinblick auf die beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten erweitert, sodass Einkommensteuerbescheide nunmehr zu zwölf verschiedenen Sachverhalten einschließlich des Solidaritätszuschlags nur vorläufig ergehen. Das betrifft die beschränkte Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2006, wonach der Betreuungsaufwand zu einem Drittel und oberhalb von 4.000 EUR nicht berücksichtigt wird. Hierzu liegen dem BFH drei Revisionen vor
BMF 15.2.10, IV A 3 - S 0338/07/10010
Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kann auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen geleistet werden und damit dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Pauschalversteuerung gemäß § 40 Abs. 2 EStG eröffnen. Im vom BFH entschiedenen Urteilsfall erhielten die Beschäftigten im November einen pauschal versteuerten Zuschuss für die Fahrten im Jahr zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dieser Zuschuss wurde auf das freiwillige Weihnachtsgeld angerechnet. Das FA verneinte die Voraussetzungen für eine Lohnsteuerpauschalierung, weil der Zuschuss nicht zusätzlich zum Arbeitslohn, sondern unter Anrechnung auf eine Sonderzuwendung erbracht wurde.
Quelle:
BFH 1.10.09, VI R 41/07,; 6.3.08, VI R 6/05, BStBl II 08, 530
BAG 26.9.07, 10 AZR 569/06; 5.8.09, 10 AZR 483/08
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Das neue BMF-Anwendungsschreiben zu § 35a EStG äußert sich detailliert zu dem ab 2009 neu geregelten Abzug von Pflege- und Betreuungsleistungen. Hierzu sind jetzt weder Feststellung und Nachweis einer Pflegebedürftigkeit noch Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung erforderlich. Die Steuervergünstigung steht auch Menschen ohne Pflegestufe zu.
Quelle:
BMF 15.2.10, IV C 4 - S 2296-b/07/0003
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Das aus 2007 stammende Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hat das BMF überarbeitet und an den neuen Rechtsstand ab 2009 sowie die neuere BFH-Rechtsprechung angepasst. Als nützliche Praxishilfe enthält das Schreiben eine tabellarische Aufzählung der begünstigten und der nicht geförderten Leistungen des § 35a EStG. Wichtige Details, die auch für die Steuererklärung 2009 verwendet werden können, sind nachfolgend aufgeführt:
Quelle:
BMF 15.2.10, IV C 4 - S 2296-b/07/0003, FG Rheinland-Pfalz 26.1.10, 3 K 2002/09
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Zwei aktuelle FG-Urteile beschäftigen sich mit den Auswirkungen der Kindergeldzahlung. Dabei geht es um den Tatbestand der Steuerhinterziehung und um die Anrechnung bei der Einkommensteuer.
Doppelzahlung kann Steuerhinterziehung auslösen
Wird Kindergeld für ein- und dieselbe Person sowohl von der Familien¬kasse als auch von der Versorgungsstelle gezahlt, kann das als Steuer¬hinterziehung geahndet werden. Der überzahlte Betrag kann somit im Rahmen der auf zehn Jahre verlängerten Verjährungsfrist zurückgefordert werden.
In einem vom FG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall beantragte ein Beamter nach der Geburt des Kindes bei der Familienkasse Kindergeld und reichte bei seiner Versorgungsstelle ebenfalls einen Antrag auf Kindergeldzahlung ein. Infolgedessen gingen auf seinem Bankkonto jeden Monat betragsidentische Zahlungen von beiden Stellen ein - und das über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren. Im Rahmen eines Datenabgleichs fiel die Doppelzahlung schließlich auf und die Familienkasse forderte Kindergeld in Höhe von rund 17.000 EUR zurück. Dabei ging die Familienkasse von einer zehnjährigen Festsetzungsfrist aus.
Das FG Rheinland Pfalz entschied, dass die Familienkasse zu Recht von einer von vier auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist ausgegangen ist. Es liegt nämlich eine Steuerhinterziehung vor, wenn ein Elternteil gegenüber der Familienkasse irreführende Angaben macht. Das ergibt sich schon daraus, dass Eltern Kindergeld nur bei einer Stelle beantragen dürfen und diese Regelung in einem Merkblatt erklärt wird. Den Inhalt hat der Antragsteller schriftlich zu bestätigen, sodass er sich weder mit Unwissen noch mit der Tatsache herausreden kann, er hätte die Doppelüberweisungen in einem so langen Zeitraum nicht bemerkt.
Kindergeld wird auch ohne tatsächliche Auszahlung hinzugerechnet
Beim Ansatz der Kinderfreibeträge wird das Kindergeld auch dann der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet, wenn es nicht ausbezahlt worden ist. Nach einem Urteil des FG Düsseldorf kommt es im Rahmen der Günstigerprüfung nämlich weder darauf an, ob Kindergeld beantragt wird noch in welcher Höhe, wann und an wen es gezahlt worden ist. Im zugrunde liegenden Fall machten die Eltern geltend, dass sie weder einen Kindergeldantrag gestellt noch Kindergeld bezogen hatten. Dies wurde von der zuständigen Familienkasse bestätigt.
Der Familienleistungsausgleich nach § 31 EStG verknüpft Kindergeld mit dem tariflichen Kinderfreibetrag in der Weise, dass von Amts wegen die günstigere Lösung gewählt wird. Seit 2004 wird für die Hinzurechnung nicht mehr auf die Festsetzung und tatsächliche Zahlung, sondern auf den Anspruch auf Kindergeldgewährung abgestellt. Sofern die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch bestehen und der Ansatz der Freibeträge günstiger ist, kommt es zu einer Hinzurechnung.
Im Rahmen des § 31 S. 4 EStG ist die Festsetzungsverjährung für den Kindergeldanspruch unbedeutend. Denn für die Hinzurechnung ist allein der im Veranlagungszeitraum zeitlich abstrakt bestehende Kindergeldanspruch maßgeblich. Der gesetzgeberische Zweck würde unterlaufen, wenn die Festsetzungsverjährung die Hinzurechnung ausschließen könnte. Eine Wahlmöglichkeit zwischen der Inanspruchnahme des Freibetrags und dem Kindergeld soll nicht bestehen.
Quelle:
Hinterziehung: FG Rheinland-Pfalz 21.1.10, 4 K 1507/09,
Anrechnung: FG Düsseldorf 21.1.10, 14 K 2364/08,
BFH 15.12.06, VII B 7/06, BFH/NV 07, 908
Zahlt der Arbeitgeber seinem Angestellten einen Schadenersatz, weil er den vertraglich zugesagten Firmenwagen nicht mehr privat nutzen kann, stellt dies Arbeitslohn dar. Im vom FG Köln entschiedenen Fall musste der Arbeitnehmer aufgrund einer Kündigungsschutzklage wieder eingestellt werden, den Firmenwagen erhielt er aber nicht zurück. Für die Entziehung des Dienstwagens ordnete das Arbeitsgericht einen Ausgleich an.
Quelle:
FG Köln 11.11.09, 7 K 3651/08,
BFH 9.7.09, VI R 42/08, BFH/NV 09, 1806
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Eine als Nebenberuf ausgeübte künstlerische Tätigkeit ist als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen, wenn der Künstler über Jahre hinweg Verluste erzielt, nur an wenigen Ausstellungen teilnimmt und sich auch ansonsten nicht aktiv um Absatzmöglichkeiten bemüht.
Quelle
FG München 9.10.09, 7 K 1731/07,
FG München 4.10.06, 1 K 2381/04, rkr.
BFH 23.5.07, X R 33/04; 6.3.03, XI R 46/01, BStBl II 03, 602
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