Zwingende Entnahme des Hofgrundstücks
Mit der Übertragung sämtlicher Nutzflächen an Dritte wird der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben. Das zurückbehaltene Hofgrundstück gilt dann als ins Privatvermögen überführt, soweit es nicht in ein anderes Betriebsvermögen desselben Landwirts überführt wird. Mit einer vollständigen Veräußerung ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb vollständig seiner Existenzgrundlage enthoben und das zurückbehaltene selbstgenutzte Hofgrundstück ist unabhängig davon, ob es eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, zu entnehmen.
BFH 16.12.09, IV R 7/07
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16.08.2010 | Rubrik: für VERMIETER | 0 Kommentare
