Treppenhausrenovierung als Herstellungsaufwand

Wird in einem bestehenden Gebäude das nicht mehr funktionsfähige alte Treppenhaus durch ein neues ersetzt, handelt es sich um Herstellungskosten, wenn hierdurch ein neu errichteter Anbau erreicht werden soll. Entscheidend ist, dass sich durch den Anbau die nutzbare Fläche des Gebäudes vergrößert. Dann kommt es nicht darauf an, ob das alte Treppenhaus nicht mehr genutzt werden konnte. Damit handelt es sich sowohl bei den Planungs- als auch bei den Errichtungsaufwendungen für den Treppenhausbau nicht um Erhaltungsaufwand, sondern um Herstellungskosten, die nur über die AfA-Beträge berücksichtigungsfähig sind. Sofern es sich um ein Betriebsgebäude handelt, scheidet die Bildung einer Instandhaltungsrücklage durch die Einstufung als Herstellungskosten aus.

FG Niedersachsen 25.9.09, 16 K 477/07, rkr.

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06.05.2010 | Rubrik: für VERMIETER | 0 Kommentare

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