Aufwendungen zur Beseitigung verdeckter Mängel nach dem Kauf

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen stellen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG Anschaffungskosten dar, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb anfallen und 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Das gilt nach einem Urteil des FG Münster nicht nur bei einer Hausmodernisierung, sondern auch bei durchgeführten Arbeiten zur Mängelbeseitigung.

Quelle
FG Münster 20.1.10, 10 K 526/08 E,
BFH 25.8.09, IX R 20/08, BStBl II 10, 125

Im zugrunde liegenden Fall wurden Maßnahmen durchgeführt, um das Eindringen von Feuchtigkeit in die Wände zu verhindern. Hinzu kam der Austausch der Heizungsanlage, die nicht mehr betrieben werden durfte.

Hierbei handelt es sich insbesondere nicht um jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsaufwendungen. Darüber hinaus ist die Einstufung als anschaffungsnaher Aufwand auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um Kosten für die Beseitigung verdeckter Mängel handelt. Auch solche Aufwendungen sind in die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen einzubeziehen. Dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist eine Einschränkung für die Aufwendungen zur Beseitigung verdeckter Mängel nicht zu entnehmen.

Es wäre schließlich inkonsequent, ungeschriebene Ausnahmen zuzulassen, obwohl sogar die gesetzlich vorgesehenen Sonderfälle bereits restriktiv auszulegen sind. So können aufgrund der neueren BFH-Rechtsprechung selbst jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsaufwendungen und Schönheitsreparaturen nicht mehr sofort als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Aufwendungen im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen (s. AStW 10, 105). Für die Mängelbeseitigung kann daher nichts anderes gelten.

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04.09.2010 | Rubrik: für VERMIETER | 0 Kommentare

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