Hat der Besitzer einer sogenannten Schrott-Immobilie mit der finanzierenden Bank einen Schuldenerlass ausgehandelt, muss dieser Entschädigungsbetrag im Jahr des Grundstücksverkaufs versteuert werden.
FG Hessen 3.5.10, 3 K 299/10, rkr.
LfSt Bayern 16.7.08, S 2211.1.1 - 2/2 St 32/St 33, DB 08, 2453
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Blieben die Mieteinnahmen in 2010 hinter den Erwartungen zurück, können Vermieter eventuell Grundsteuer sparen. Bei Mietausfällen besteht nämlich die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen.
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Eine Verwaltungsanweisung und zwei FG-Urteile beschäftigen sich mit der steuerlichen Beurteilung von Fotovoltaikanlagen.
OFD Niedersachsen 17.9.10, S 2240 - 160 - St 221/St 222
FG Schleswig-Holstein 22.9.10, 2 K 282/07
FG Nürnberg 17.8.10, 2 K 952/2008, Revision unter XI R 29/10; 18.12.07, 1 K 1385/2007, EFG 08, 1016, Revision unter X R 21/08
FG Niedersachsen 21.12.09, 16 K 377/09, Revision unter XI R 21/10
BFH 11.4.08, V R 10/07, BStBl II 09, 741
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Überträgt der Eigentümer bei der Veräußerung eines nicht parzellierten Grundstücks eine Teilfläche ohne Ansatz eines Kaufpreises und erhält er dafür von der Gemeinde einen Rückübertragungsanspruch auf ein entsprechend parzelliertes Grundstück, so schafft er dieses im Wege des Tausches an.
Die Spekulationsfrist beginnt von Neuem.
Nach einem neueren Urteil des BFH ist ein entgeltlicher Erwerb auch im Wege des Tausches möglich. Die Anschaffungskosten des neuen entsprechen dann dem gemeinen Wert des weggegebenen Wirt-schaftsguts. Allerdings erfordert § 23 EStG eine Nämlichkeit von angeschafftem und veräußertem Gegenstand im wirtschaftlichen Sinn. Dies ergibt sich aus einem wertenden Vergleich beider Wirtschaftsgüter unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
BFH 13.4.10, IX R 36/09
BFH 2.4.08, IX R 18/06, BStBl II 08, 679; 13.12.05, IX R 14/03, BStBl II 06, 513
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Die Steuervergünstigungen für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal erforderlich sind, können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen werden.
Hierbei handelt es sich um einen Grundlagenbescheid.
Kann der Hausbesitzer die Bescheinigung noch nicht vorlegen, hat das FA eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob und in welcher Höhe es einen Abzugsbetrag schätzt.
In diesem Zusammenhang verweist der BFH in einer aktuellen Entscheidung auf § 155 Abs. 2 AO, wonach eine Steuerfestsetzung auch dann erfolgen kann, wenn kein Grundlagenbescheid erlassen wurde. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen und auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
BFH 20.7.10, X B 70/10
BFH 24.6.09, X R 8/08, BStBl II 09, 960
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Trotz verfassungsrechtlicher Zweifel hatte der BFH bislang an der Einheitsbewertung für die Grundsteuer festgehalten.
Dies gilt aber nur noch für Stichtage bis zum 1.1.2007, weil die Festschreibung der Wertverhältnisse des Grundvermögens auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 anschließend wegen Überschreitung einer angemessenen Dauer nicht mehr als sachgerecht hinnehmbar ist.
BFH 30.6.10, II R 60/08
BFH 30.6.10, II R 12/09; 4.2.10, II R 1/09, BFH/NV 10, 1244
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Die OFD Rheinland fasst die auf Bund-Länder-Ebene abgestimmte Auffassung zum anschaffungsnahen Aufwand nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zusammen.
Dabei sind folgende Aspekte praxisrelevant:
OFD Rheinland 6.7.10, S 2211 - 1001 - St 232
Bayerisches LfSt 6.8.10, S 2211.1.1-4/2 St32
BMF 18.7.03, IV C 3 - S 2211 - 94/03, BStBl I 03, 386
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Das BMF regelt die Möglichkeiten, unter denen für schadstoffbelastete Grundstücke eine Rückstellung oder Teilwertabschreibung vorgenommen werden kann und reagiert damit auf ein BFH-Urteil aus dem Jahre 2003, wonach eine Rückstellung für Umweltschutzmaßnahmen erst gebildet werden darf, wenn ernsthaft mit der Inanspruchnahme aus einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gerechnet werden muss.
BMF 11.5.10, IV C 6 - S 2137/07/10004,
BFH 19.11.03, I R 77/01, BFH/NV 04, 271
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Dem BVerfG liegen bereits seit geraumer Zeit Beschwerden zur Frage vor, ob die 1999 eingeführte Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre eine unzulässige Rückwirkung für Immobilienbesitzer darstellt. Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz erweitert das Hessische FG nun um vor 1999 errichtete private Gebäude.
Quelle:
Hessisches FG 14.1.10, 8 K 283/04, beim BVerfG unter 2 BvL 2/10
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Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen stellen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG Anschaffungskosten dar, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb anfallen und 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Das gilt nach einem Urteil des FG Münster nicht nur bei einer Hausmodernisierung, sondern auch bei durchgeführten Arbeiten zur Mängelbeseitigung.
Quelle
FG Münster 20.1.10, 10 K 526/08 E,
BFH 25.8.09, IX R 20/08, BStBl II 10, 125
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Gibt der Pächter vertragsgemäß Erhaltungsaufwendungen in Auftrag und übernimmt die anfallenden Aufwendungen selbst, kommt ein Abzug als Werbungskosten beim Verpächter nicht in Betracht. Der Werbungskostenabzug steht nämlich nur der Person zu, die den Aufwand getragen hat, weil dies dem Grundsatz der Besteuerung gemäß der persönlichen Leistungsfähigkeit entspricht.
Quelle
FG Köln 7.12.09, 5 K 285/07,
BFH 15.1.08, IX R 45/07, BStBl II 08, 572
BMF 7.7.08, IV C 1 - S 2211/07/10007, BStBl I 08, 717
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Darf ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu betrieblichen Zwecken genutzt werden, ist es bilanziell wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln und die selbst getragenen Herstellungskosten sind laut BFH nach den für Gebäude geltenden Regeln abzuschreiben. Dabei ist irrelevant, ob die Nutzung auf einem unentgeltlichen oder entgeltlichen Verhältnis beruht, dem Nutzenden zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks zustehen oder ob die Übernahme der Herstellungskosten eine unentgeltliche Zuwendung an den Eigentümer des Grundstücks oder Entgelt für die Nutzungsüberlassung darstellt.
Quelle:
BFH 25.2.10, IV R 2/07,
BFH 5.6.08, IV R 79/05, BStBl II 09, 15
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Vermieten sich Kind und Eltern gegenseitig ihre Eigentumswohnungen, ist dies als unangemessen zu beurteilen, wenn keine wirtschaftlichen und auch keine sonstigen nichtsteuerlichen Gründe vorliegen. Ein solcher Vorgang dient lediglich der Minderung der Einkommensteuerbelastung innerhalb der Familie. Unter fremden Dritten würde der Eigentümer einer Wohnung diese nicht vermieten und zugleich von seinem Mieter dessen Eigentumswohnung anmieten.
FG Münster 20.1.10, 10 K 5155/05
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