Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Immobilienveräußerung sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel unerheblich. Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung des BFH auch für wirtschaftliche Zwänge wie z.B. die Androhung von Zwangsmaßnahmen durch die finanzierende Bank. Im Urteilsfall wurde ein Mehrfamilienhaus in zehn Eigentumswohnungen aufgeteilt.
Quelle:
BFH 17.12.09, III R 101/06,
BFH 18.8.09, X R 25/06, BStBl II 09, 965
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Der BFH hat sich in zwei Urteilen mit der Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Grundstückskauf von der Gemeinde beschäftigt.
Kosten für Erschließung und Ausgleichszahlung für den Naturschutz sind Teil der Gegenleistung
Kauft ein Erwerber von einer Gemeinde ein Grundstück und enthält der vereinbarte Kaufpreis Kosten für die Erschließung sowie für durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz, gehört auch der hierauf entfallende Teil zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Zum Kaufpreis gehört nach Ansicht des BFH alles, was der Erwerber an den Verkäufer leisten muss, um das Grundstück im Zustand der Vertragsvereinbarung zu erhalten. Das gilt auch dann, wenn ein bereits erschlossenes Grundstück gekauft wird, obwohl die Beitragspflicht erst dann entsteht, wenn es sich nicht mehr im Eigentum der Gemeinde befindet. Gleiches gilt für Kostenerstattungsbeträge, die wegen durchgeführter Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz als Berechnungsfaktor bei der Festlegung des Kaufpreises berücksichtigt werden.
Quelle:
Erschließung: BFH 23.9.09, II R 20/08, 21.3.07, II R 67/05, BStBl II 07, 614
FinMin Baden-Württemberg 16.12.09, 3 - S452.1 / 13, DB 10, 140
Ausgleich: BFH 28.10.09, II R 18/08,
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Bei einer leer stehenden Wohnung kommt es nur dann zu vorab entstandenen Werbungskosten im Rahmen des § 21 EStG, wenn die Absicht zur Fremdvermietung feststellbar ist und konkret besteht. Dabei trägt der Hausbesitzer die objektive Beweislast, dass die entstandenen Aufwendungen mit künftigen Einnahmen wirtschaftlich zusammenhängen. Bei langjährigem Wohnungsleerstand stellt die erfolglose stereotype Wiederholung von Vermietungsanzeigen nach der Überzeugung des FG München keine ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühung dar.
Quelle:
FG München 14.10.09, 1 K 845/09, Revision unter VIII R 51/09,
BFH 25.6.09, IX R 54/08; 28.10.08, IX R 1/07, BFH/NV 09, 68
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Nach einer Änderung in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie soll die Vorsteuer über den neuen Artikel 168a bei gemischt genutzten Grundstücken nicht mehr in voller Höhe abzugsfähig sein. Die Abzugsfähigkeit entfällt für die Nutzung zum privaten Bedarf, der des Personals und allgemein für unternehmensfremde Zwecke. Der Abzug bleibt lediglich für Ausgaben, die auf die Verwendung der Immobilie für unternehmerische Zwecke entfällt. Ändert sich der Verwendungsanteil, wird dies über § 15a UStG berücksichtigt.
Quelle:
Richtlinie 2009/162/EU des EU-Rates 22.12.09, Amtsblatt der Europäischen Union L 10, 14,
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Vermieten sich Eltern und Kinder gegenseitig ihre Eigentumswohnungen, wird dies steuerlich oftmals nicht anerkannt. Das Finanzamt vermutet nämlich einen Gestaltungsmissbrauch, der nur durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche nichtsteuerliche Gründe widerlegt werden kann.
Da die Vermietung im Streitfall nur die Einkommensteuerbelastung mindern sollte, erkannte das Finanzgericht Münster die Vertragsbeziehungen nicht an. Denn unter fremden Dritten würde der Eigentümer einer Wohnung diese nicht vermieten und zugleich von einem Mieter dessen Wohnung anmieten.
FG Münster, Urteil vom 20.1.2010, Az. 10 K 5155/05
Bei einer leer stehenden Wohnung kommt es nur dann zu vorweggenommen Werbungskosten im Bereich der Vermietung und Verpachtung, wenn die Vermietungsabsicht feststellbar ist und konkret besteht. Bei langjährigem Leerstand stellt die erfolglose stereotype Wiederholung von Vermietungsanzeigen nach der Überzeugung des Finanzgerichts München keine ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühung dar.
FG München vom 14.10.2009, Az. 1 K 845/09, Revision unter VIII R 51/09, BFH-Urteil vom 25.6.2009, Az. IX R 54/08
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Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2003 können Gebäude, die zum Teil für umsatzsteuerpflichtige Umsätze und zum Teil als Privatwohnung genutzt werden, insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden (gemischt genutzte Immobilien).
Richtlinie 2009/162/EU des EU-Rates 22.12.2009, Amtsblatt der Europäischen Union L 10, 14,
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Wird in einem bestehenden Gebäude das nicht mehr funktionsfähige alte Treppenhaus durch ein neues ersetzt, handelt es sich um Herstellungskosten, wenn hierdurch ein neu errichteter Anbau erreicht werden soll. Entscheidend ist, dass sich durch den Anbau die nutzbare Fläche des Gebäudes vergrößert. Dann kommt es nicht darauf an, ob das alte Treppenhaus nicht mehr genutzt werden konnte. Damit handelt es sich sowohl bei den Planungs- als auch bei den Errichtungsaufwendungen für den Treppenhausbau nicht um Erhaltungsaufwand, sondern um Herstellungskosten, die nur über die AfA-Beträge berücksichtigungsfähig sind. Sofern es sich um ein Betriebsgebäude handelt, scheidet die Bildung einer Instandhaltungsrücklage durch die Einstufung als Herstellungskosten aus.
FG Niedersachsen 25.9.09, 16 K 477/07, rkr.
Erhält der ehemalige Eigentümer von der Stadt ein Baugrundstück zurück, das er der Gemeinde zuvor als Acker-, Grün- und Bauerwartungsland übertragen hatte, liegt nach einem neueren Urteil des FG Münster ein Tauschgeschäft und damit eine Anschaffung vor. Wird der rückübertragene Grundbesitz innerhalb von zehn Jahren verkauft, handelt es sich folglich um ein Spekulationsgeschäft nach § 23 EStG.
FG Münster 23.6.09, 13 K 2760/05 E, BFH 26.6.06, IX R 47/04, BFH/NV 06, 2174; 28.3.07, IX R 37/05
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Nach der von der Finanzverwaltung übernommenen BFH-Recht¬sprechung sind auch Aufwendungen im Rahmen eines abgekürzten Vertrags- oder Zahlungswegs als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt aber nicht mehr, wenn ein Dritter im eigenen Namen einen Mietvertrag abschließt und er die Wohnung anschließend einer anderen Person überlässt.
FG Niedersachsen 26.11.09, 1 K 405/05, BMF 7.7.08, IV C 1 - S 2211/07/10007
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Nutzen Eheleute ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Einkünfteerzielung, sind ihnen die Aufwendungen wie Abschreibungen, Schuldzinsen und Energiekosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zuzuordnen. Nach einem aktuellen Urteil des BFH gilt dies auch für das Miteigentum an Ausstattungsgegenständen wie Lampe, Ablagetisch, Gardinen oder Regale.
Fundstelle:
BFH 23.9.09, IV R 21/08
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Geht ein Grundstück vom Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist.
BFH 7.10.09, II R 58/08
FG Nürnberg 28.10.09, 4 V 388/2009; 1.4.08, IV 278/2005, EFG 09, 611
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Nach der gesetzlichen Regelung gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes seit 2004 auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
BFH 25.8.09, IX R 20/08
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