Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel

Der Bundesfinanzhof hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet.

In der Sache geht es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Umsätze erzielt werden.

BFH-Beschluss vom 22.7.2010, Az. V R 19/09

Bei gemischt genutzten Immobilien ist die Vorsteuer seit 2004 im Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen (Flächenschlüssel).

Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze (Umsatzschlüssel) ist nur möglich, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.

Da der Flächenschlüssel bei Gebäuden einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab darstellt, bewirkt die Vorschrift in der Praxis faktisch den Ausschluss des Umsatzschlüssels.

Der Bundesfinanzhof fragt nun beim EuGH an, ob diese Einschränkung mit den Vorgaben des EU-Rechts vereinbar ist. Dieses sieht den Umsatzschlüssel als Regel-Aufteilungsmaßstab vor. Hiervon können die Mitgliedstaaten zwar in Ausnahmefällen abweichen, der Bundesfinanzhof hält es jedoch für zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen der Ausnahmefälle vorliegen.

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08.12.2010 | Rubrik: für UNTERNEHMER | 0 Kommentare

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