vGA auch ohne beherrschende Stellung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kommt auch dann in Betracht, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person oder GmbH bewirkt wird.
Voraussetzung hierfür ist keine beherrschende Stellung an beiden Kapitalgesellschaften. Denn insoweit gilt nichts anderes als bei einer direkten Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter, bei der die Beteiligungsquote für die Annahme einer vGA ebenfalls nicht von Bedeutung ist.
BFH 8.10.08, I R 61/07, DStR 09, 217
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16.04.2009 | Rubrik: für UNTERNEHMER | 0 Kommentare
