Verlustübergang nach Verschmelzung

Ob ein Betrieb nach einer Verschmelzung in einem vergleichbaren Umfang fortgeführt wird, beurteilt sich nach dem wirtschaftlichen Gesamtbild am Verschmelzungsstichtag. Das Urteil hat nur noch für Altfälle Bedeutung. Nach der jetzt geltenden Gesetzesfassung in § 12 Abs. 3, § 4 Abs. 2 UmwStG gehen verrechenbare Verluste und verbleibende Verlustvorträge nicht mehr auf den übernehmenden Rechtsträger über.

BFH 25.8.09, I R 95/08

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10.02.2010 | Rubrik: für UNTERNEHMER | 0 Kommentare

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