Umgliederung des Körperschaftsteuerguthabens verfassungswidrig

Die Umgliederung des Körperschaftsteuerguthabens aus dem Übergang zum Halbeinkünfteverfahren im Jahre 2001 ist nach einem Beschluss des BVerfG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Daher muss der Gesetzgeber spätestens zum 1.1.2011 für die noch nicht bestandskräftigen Verfahren eine Neuregelung treffen, die den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen und realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotenzials gleichheitsgerecht sicherstellt. Hierbei geht es um das aus dem Übergang zum Halbeinkünfteverfahren verbliebene Körperschaftsteuerguthaben, das von 2008 bis 2017 in zehn Raten ausbezahlt wird.

Quelle:
BVerfG 17.11.09, 1 BvR 2192/05,
BFH 31.5.05, I R 107/04, BStBl II 05, 884

In einigen Fällen führte die damalige EK-Umgliederung dazu, dass ein zuvor vorhandenes Körperschaftsteuerminderungspotenzial verloren ging, sofern die Gesellschaft nicht rechtzeitig mit Gegenmaßnahmen reagiert hatte. Diese Option hatte der BFH noch als ausreichend gesehen. Das BVerfG hingegen hält die ehemaligen Regelungen für die Umgliederung nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz für vereinbar, weil es zu einer ungleichen Steuerbelastung zwischen Kapitalgesellschaften mit vollem Erhalt des Minderungspotenzials und solchen mit erheblichen Verlusten kam. Dafür gab es keinen sachlichen Grund, da der Gesetzgeber andere und gerechtere Übergangsvorschriften hätte kreieren können.

Kapitalgesellschaften sollten noch einmal prüfen, ob es im Rahmen der Umgliederung 2001 zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial gekommen ist. Die infrage kommenden Bescheide sollten weiter offen gehalten werden, um in den Genuss der Änderungen zu kommen, die der Gesetzgeber spätestens 2011 für einen Erhalt des Guthabens schaffen muss.

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29.06.2010 | Rubrik: für UNTERNEHMER | 0 Kommentare

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