Überentnahme bei abweichender Kreditverwendung
Schuldzinsen sind nach § 4 Abs. 4a EStG als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar, wenn mit dem Darlehen die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern finanziert wird.
Dabei ist nicht der im Kreditvertrag angegebene Zweck, sondern die tatsächliche Verwendung für die begünstigte Investition entscheidend.
Hierbei muss eine konkrete Verbindung zwischen der Darlehenssumme und dem Erwerb hergestellt werden können. Dabei ist eine Karenzfrist von 30 Tagen zwischen der Überweisung der Darlehensmittel auf das Kontokorrentkonto und der Bezahlung der Anlagegüter erlaubt. Je größer der Zeitrahmen wird, umso unmöglicher ist eine Zuordnung.
FG Rheinland-Pfalz 2.4.08, 3 K 2153/05; Revision unter IV R 19/08
Hinweis:
Wir haben die Steuertipps und Steuerinformationen nach bestem Wissen erarbeitet und geprüft. Wir übernehmen keine Haftung für die Anwendung der Information und sich möglicherweise daraus ergebenden Konsequenzen jedweder Art.
09.09.2008 | Rubrik: für UNTERNEHMER | 0 Kommentare
