Steuerermäßigung: Gewerbesteuermessbetrag ist nach dem Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen

Um die Gewerbesteuerbelastung abzufedern, wird Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften eine Steuerermäßigung gewährt. Diese bewirkt, dass sich die Einkommensteuer, soweit sie auf Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb entfällt, um das 3,8-Fache des Gewerbesteuermessbetrags ermäßigt.

BMF-Schreiben vom 22.12.2009, Az. IV C 6 -S 2296 a/08/10002

Bei Personengesellschaften muss der Gewerbesteuermessbetrag auf die Gesellschafter aufgeteilt werden. Nach der gesetzlichen Regelung erfolgt die Aufteilung nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.

Nachdem der Bundesfinanzhof im letzten Jahr klargestellt hat, dass auch gewinnabhängige Vorabgewinnanteile kein Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel sind, schließt sich dem nun auch die Finanzverwaltung an, allerdings mit einer Übergangsregel.

Danach gilt: Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.7.2010 beginnen, sind gewinnabhängige Vorabgewinnanteile Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels, soweit nicht mindestens ein Gesellschafter beantragt, auf die Regelung zu verzichten.

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06.06.2010 | Rubrik: für UNTERNEHMER | 0 Kommentare

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