Organschaft muss zivilrechtlich wirksam sein

Die Änderung des zwischen zwei GmbH bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags bedarf zur Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft der Eintragung in das Handelsregister sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft.

BFH 22.10.08, I R 66/07, DStR 09, 100

Denn steuerlich werden nur zivilrechtlich wirksame Vertragsbestandteile zugrunde gelegt.

An einer verunglückten Organschaft ändern Ergänzungsvereinbarungen nichts, wenn diese mangels Zustimmung der Gesellschafterversammlung und Handelsregistereintragung zivilrechtlich nie wirksam waren und deshalb auch steuerlich nicht gelten.

Das BFH-Urteil zeigt die Rechtsfolgen einer verunglückten Organschaft für den Fall der Verlustübernahme auf. Die Verlustübernahmen sind dann erfolgsneutral als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligungen an den Tochtergesellschaften zu erfassen. Sie mindern nicht das für die Besteuerung maßgebliche Einkommen des Organträgers.

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27.03.2009 | Rubrik: für UNTERNEHMER | 0 Kommentare

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