Laserbehandlungen sind umsatzsteuerfrei

Die Laserbehandlung durch Augenärzte ist nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Zwar erübrigt sich durch die Behandlung das Tragen von Brillen und Kontaktlinsen und erfüllt damit für den Patienten möglicherweise auch einen ästhetischen und kosmetischen Sinn. Dieser Zweck überlagert aber in keinem Fall das vorrangige Ziel der dauerhaften Heilung der Fehlsichtigkeit. Auch wenn eine solche Behandlung nicht im Leistungskatalog der Krankenversicherungen enthalten ist, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass keine medizinische Indikation vorliegt .

FG Münster 8.10.09, 5 K 3452/07 U

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19.08.2010 | Rubrik: für UNTERNEHMER | 0 Kommentare

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