Kurzarbeitergeld - Alternative zu Entlassungen

Viele Unternehmer geraten aufgrund der Krise in wirtschaftliche und finanzielle Engpässe. Um Entlassungen zu vermeiden, sollte die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld ernsthaft in Erwägung gezogen werden.

dem Unternehmen

  • bleiben die eingearbeiteten Arbeitnehmer erhalten
  • wird ein Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls ersetzt

den Arbeitnehmern

  • werden die Arbeitsplätze gesichert

Nachfolgend ein kurzer Überblick, was Sie beachten sollten.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen hierfür gern zur Seite. Lassen Sie´s uns einfach wissen, wie wir Ihnen helfen können.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Arbeitsagentur

Anspruch auf KuG haben Arbeitnehmer, wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt (wirtschaftliche Gründe oder unabwendbare Ereignisse wie Brand, Hochwasser, Mangel an Rohstoffen, Absatzmangel, Stromsperre bei Energiemangel)
  • er vorübergehend ist, d.h. innerhalb von 6 Monaten sollte die volle Auslastung wieder hergestellt sein
  • beginnend ab einer Stunde Verdienstausfall im jeweiligen Kalendermonat, mindestens jedoch von einem Entgeltausfall von mindestens einem Drittel der im Betrieb beschäftigen Arbeitnehmer von jeweils mehr als zehn Prozent seines monatlichen Bruttoentgeltes
  • wenn der Arbeitgeber vor der Anzeige vergeblich versucht haben, den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken; der Betrieb hat sich laufend darum zu bemühen, den Arbeitsausfall zu verringern bzw. zu beenden
  • das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag gelöst ist

kein Anspruch auf KuG haben Arbeitnehmer, wenn

  • der Arbeitsausfall überwiegend brachenüblich, betriebsüblich, saisonbedingt oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht
  • Arbeitnehmer, die das für die Regelaltersrente im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erforderliche Lebensjahr vollendet haben
  • Arbeitnehmer in einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung
  • Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme, die Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beziehen
  • Krankengeldempfänger

KuG kann ganz oder teilweise verhindert werden, wenn

  • Gewährung von Urlaub; dieser kann jedoch nicht vom Arbeitgeber gefordert werden
  • gegen Ende des Urlaubsjahres noch Urlaubsansprüche aus dem vergangenen Urlaubsjahr bestehen
  • im Betrieb zulässige Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden können; z.B. durch Einsatz von Arbeitszeitkonten (unter folgenden Bedingungen : nicht mehr als 50 Minusstunden, durch Vergütung aus Arbeitszeitkonten Insolvenz für das Unternehmen droht, das Arbeitszeitkonto innerhalb eines Jahres unverändert ist)

Anspruchszeitraum

  • beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, indem erstmals ein Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen eintritt (siehe Anspruch KuG)
  • beginnt er erst zum Ende eines Kalendermonates und werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, so beginnt der erste Anspruchszeitraum erst mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonates

Betriebliche Voraussetzungen

  • KuG ist nur in Betrieben zulässig, in denen regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist
  • Mitzuzählen sind Arbeitnehmer, die nicht der Beitragspflicht zur Agentur für Arbeit unterliegen, Kranke, Beurlaubte
  • Nicht mitzuzählen sind Auszubildende, Arbeitnehmer in einer beruflichen Vollzeitweiterbildungsmaßnahme mit Bezug auf Unterhaltsgeld oder Überbrückungsgeld, Beschäftigte deren Arbeitsverhältnis ruht ( Grundwehr- oder Zivildienstleistende), Heimarbeiter

Anzeige über Arbeitsausfall

  • Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt werden, Vordrucke stellt die Agentur für Arbeit zur Verfügung (auch als Download auf den Internetseiten der Agentur für Arbeit)
  • die Anzeige ist wirksam, wenn sie der zuständigen Agentur für Arbeit zugegangen ist, sie wirkt bis zum Ablauf der KuG-Bezugszeit (max. 18 Monate) sofern nicht seit dem letzten Kalendermonat, für den Kug gewährt worden ist, mindestens 3 Monate verstrichen sind
  • KuG kann erneut gewährt werden, wenn seit dem letzten Monat, indem KuG gewährt wurde, 3 Monate vergangen sind und die Anspruchsvoraussetzungen erneut erfüllt werden
  • In diesen Fällen ist erneut eine Anzeige über Arbeitsausfall zu erstatten

Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich

  • nach dem pauschaliertem Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum (Nettoentgeltdifferenz zwischen pauschaliertem Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem Istentgelt
  • zwei verschiedenen Leistungssätzen
  • 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) für Arbeitnehmer mit mindestens ein Kind
  • 60 Prozent für übrige Arbeitnehmer
  • Nach der Tabelle zur Berechnung des Kug, die von der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt wird

Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

  • Die Mitgliedschaft bleibt während dieser Zeit erhalten
  • Für das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge je zur Hälfte
  • Für die Ausfallstunden bemessen sich die Beträge nach dem fiktiven Arbeitsentgelt
  • Die Höhe wird bestimmt durch 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen den Sollbruttoentgelten und dem Istbruttoentgelt und dem allgemeinen Beitragssatz zu den jeweiligen Versicherungszweigen
  • Die Beiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen, einschließlich des von dem Mitglied zur gesetzlichen Krankenversicherung allein zu tragenden Beitrages in Höhe von 0,9 %

Vorzulegende Unterlagen

  • Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit gegenüber die Voraussetzungen für die Gewährung von KuG glaubhaft zu machen
  • Die Anspruchsvoraussetzungen sind nachzuweisen
  • Notwendige Unterlagen sind
  1. die Ankündigung über Kurzarbeit
  2. die Vereinbarung zur Kurzarbeit mit den Arbeitnehmern
  3. Änderungskündigungen

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Hinweis:
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02.02.2009 | Rubrik: für UNTERNEHMER | 0 Kommentare

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