Kfz-Nutzung durch den GmbH-Gesellschafter führt zur verdeckten Gewinnausschüttung

Ein betrieblicher Pkw wird erfahrungsgemäß auch für private Zwecke des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers genutzt.

Das gilt generell, wenn

  • er kein Fahrtenbuch führt,
  • die private Kfz-Nutzung nicht im Geschäftsführeranstellungsvertrag geregelt ist und
  • die GmbH keine belegbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Privatnutzung getroffen hat.

In diesem Fall liegt nach der neueren BFH-Rechtsprechung statt Arbeitslohn eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnaufschlags.

Das FG München hat in einer aktuellen Entscheidung diese BFH-Rechtsprechung in einigen Punkten konkretisiert:

FG München 4.8.08, 7 K 3056/06

  • Der konkret ermittelte oder geschätzte Anteil für die Privatfahrten wird auf die festen Kfz-Kosten wie AfA oder Leasingraten, Steuer und Versicherung sowie auf die laufenden Kfz-Aufwendungen angewendet.
  • Ein privater Anteil von 25 v.H. liegt am unteren Rand dessen, was noch als angemessen angesehen werden kann.
  • Die Behauptung, der betriebliche Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt, widerspricht auch dann dem allgemeinen Erfahrungssatz, wenn daneben weitere Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung stehen.
  • Die Finanzverwaltung wendet die generelle Privatnutzung nicht auf Lastkraftwagen und Zugmaschinen an. Diese Ausnahme kann aber nicht auf ein Pick-up-Fahrzeug - im Urteilsfall ein Mitsubishi L 200 - übertragen werden. Bei solchen Wagen handelt es sich aufgrund der Bauart nicht um ein üblicherweise rein betrieblich verwendbares Kfz.

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20.11.2008 | Rubrik: für UNTERNEHMER | 0 Kommentare

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