Keine Wiedereinsetzung für die Einspruchsrücknahme

Wird die vom Finanzamt gewährte Frist zur Einspruchsrücknahme wegen Verböserung versäumt, kommt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Dies ist bei einer behördlichen im Gegensatz zu einer gesetzlichen Frist nämlich nicht möglich. Für den Zeitpunkt von Einspruchsentscheidung oder -rücknahme ist keine Frist bestimmt, sodass
§ 110 AO nicht greifen kann. Ergeht also im Anschluss eine Einspruchsentscheidung, kann hingegen keine Rücknahme des Rechtsbehelfs mehr beantragt werden.

FG Hamburg 5.3.09, 3 K 175/08

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18.01.2010 | Rubrik: für ANLEGER, für ARBEITNEHMER, für UNTERNEHMER, für VERMIETER | 0 Kommentare

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