Keine Wiedereinsetzung für die Einspruchsrücknahme
Wird die vom Finanzamt gewährte Frist zur Einspruchsrücknahme wegen Verböserung versäumt, kommt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Dies ist bei einer behördlichen im Gegensatz zu einer gesetzlichen Frist nämlich nicht möglich. Für den Zeitpunkt von Einspruchsentscheidung oder -rücknahme ist keine Frist bestimmt, sodass
§ 110 AO nicht greifen kann. Ergeht also im Anschluss eine Einspruchsentscheidung, kann hingegen keine Rücknahme des Rechtsbehelfs mehr beantragt werden.
FG Hamburg 5.3.09, 3 K 175/08
Hinweis:
Wir haben die Steuertipps und Steuerinformationen nach bestem Wissen erarbeitet und geprüft. Wir übernehmen keine Haftung für die Anwendung der Information und sich möglicherweise daraus ergebenden Konsequenzen jedweder Art.
18.01.2010 | Rubrik: für ANLEGER, für ARBEITNEHMER, für UNTERNEHMER, für VERMIETER | 0 Kommentare
