Keine vGA bei Vermietung zu ortsüblichen Konditionen

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nicht vor, wenn der beherrschende Gesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH an diese Geschäftsräume zu einem ortsüblichen Entgelt vermietet und die GmbH keine Möglichkeit hat, vergleichbare Räume zu einem niedrigeren Betrag zu mieten.

Das gilt auch dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die Räume selbst zu einem Zeitpunkt zu günstigeren Konditionen gemietet hatte, an dem die GmbH noch nicht existent war.

BFH. 20.8.08, I R 16/08

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14.04.2009 | Rubrik: für UNTERNEHMER | 0 Kommentare

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