Keine Steuerpflicht bei verschenkten Anteilen
Nach Ansicht des BFH ist die Regelung des § 5 Abs. 3 GrEStG nicht anzuwenden, wenn Gesellschaftsanteile innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang vererbt oder verschenkt werden. Die Verwaltung reagierte sehr schnell auf das erst kürzlich veröffentlichte Urteil, schließt sich dem Tenor an und gewährt die Vergünstigung des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG jetzt auch dann, wenn sich die Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesellschafters vermindert, sofern eine Steuerumgehung aufgrund einer Anteilsschenkung objektiv ausscheidet.
FinMin Baden-Württemberg 14.1.10, 3 - S - 451.4/25,
BFH 7.10.09, II R 58/08
Hinweis:
Wir haben die Steuertipps und Steuerinformationen nach bestem Wissen erarbeitet und geprüft. Wir übernehmen keine Haftung für die Anwendung der Information und sich möglicherweise daraus ergebenden Konsequenzen jedweder Art.
20.05.2010 | Rubrik: für UNTERNEHMER | 0 Kommentare
