Erworbene Rückstellungen für Drohverluste sind zu passivieren

Betriebliche Verbindlichkeiten, die beim Veräußerer aufgrund von Rückstellungsverboten in der Steuerbilanz nicht bilanziert wurden, sind bei dem Erwerber, der die Verbindlichkeit im Zuge eines Betriebserwerbs gegen Schuldfreistellung übernommen hat, keinem Passivierungsverbot unterworfen. In einem aktuell vom BFH entschiedenen Fall ging es um den Eintritt in Mietverträge, die bereits für den Veräußerer keinen wirtschaftlichen Nutzen mehr brachten und als Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften unter das steuerliche Passivierungsverbot fielen.

Quelle:
BFH 16.12.09, I R 102/08,
BFH 17.10.07, I R 61/06, BStBl II 08, 555

Der Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung von Anschaffungsvorgängen ist auch auf übernommene Passivposten anzuwenden. Das gilt unabhängig davon, ob die Passiva in der Steuerbilanz einem Ausweisverbot ausgesetzt sind. Denn auch die Übernahme steuerlich zu Recht bislang nicht bilanzierter Verbindlichkeiten ist Teil des vom Erwerber zu entrichtenden Kaufpreises und erhöht damit seine Anschaffungskosten. Das gilt auch für das in § 5 Abs. 4a EStG aufgeführte Passivierungsverbot für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Denn dieses steuerliche Verbot will lediglich am Stichtag bereits vorhandene Verluste auf künftige Veranlagungszeiträume verlagern, indem sich die Verluste erst bei der Realisierung und nicht schon bei der Entstehung auswirken.

Wird der verlustbedrohte Vertrag entgeltlich gegen Schuldübernahme erworben, stellt der Erwerber den Veräußerer von der weiter bestehenden Zahlungspflicht frei. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich nicht um ein schwebendes Geschäft, denn das wurde durch den Kauf bereits erfüllt. Folglich ist sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz eine ungewisse Verbindlichkeit und keine Drohverlustrückstellung zu passivieren.

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16.06.2010 | Rubrik: für UNTERNEHMER | 0 Kommentare

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