Entfallendes Anrechnungsvolumen ist verfassungsgemäß

Fällt aufgrund eines Verlustabzugs keine Einkommensteuer an, kann der mit Gewerbesteuer belastete Selbstständige keine Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG beanspruchen.

Nach Ansicht des BFH führt ein solcher Anrechnungsüberhang weder zur Erstattung von Einkommensteuer noch zu einem Vor- oder Rücktrag.
Diese Rechtsfolge verletzt nicht das Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG. Sie bringt zwar einen Nachteil gegenüber den Gewerbetreibenden, deren Einkommensteuerbelastung mittels Abzugs des Steuerermäßigungsbetrags gemindert wird.

Bei der Vermeidung der Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer braucht der Gesetzgeber aber keine Kompensation der Gewerbesteuerbelastung in jedem Einzelfall sicherzustellen.

BFH 23.4.08, X R 32/06, DStR 08, 1582

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28.10.2008 | Rubrik: für UNTERNEHMER | 0 Kommentare

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