Betriebsprüfung: Datenzugriff und Rechtsmittel
Der Betriebsprüfer hat sich angemeldet und will an Ihren Rechner ?
- Auf welche Daten darf er zugreifen ?
- Was brauchen Sie ihm nicht zu zeigen ?
- Können Sie gegen den Datenzugriff verhindern?
- Wie wehrt sich das Finanzamt, wenn Sie sich wehren?
Unter Bezugnahme auf des neueste BFH-Urteil wollen wir einige Tipps und Hinweise geben.
BFH-Urteil vom 26.9.07 I B 53, 54/07
- Der Steuerpflichtige ist gehalten, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden.
- Der Datenzugriff der Finanzverwaltung gemäß § 147 Abs. 6 AO erstreckt sich u.a. auf die Finanzbuchhaltung. Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, gegenüber der Außenprüfung bestimmte Einzelkonten (hier: Drohverlustrückstellungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben, organschaftliche Steuerumlagen) zu sperren, die aus seiner Sicht nur das handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflusst haben.
BFH-Urteil vom 26.9.07 I B 53, 54/07
Das Urteil ausführlich : BFH I B 53, 54-07.pdf
Was müssen Sie dem Finanzamt zeigen ?
Das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung beschränkt sich also auf Daten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Verstöße hiergegen können Sie auf dem normalen Weg durch Einspruch und Klage angreifen.
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgelegt, dass Sie die Daten der Finanz-, Anlagen- sowie der Lohnbuchhaltung für den Datenzugriff zur Verfügung halten müssen - natürlich kostenfrei -
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Begriff „steuerlich relevante Daten" sind daher schon vorprogrammiert.
Daten, die Sie nicht vorlegen müssen und auf die das Finanzamt keinen Zugriff hat:
- Auftragsbücher
- Statistiken
- Personalakten
- Plan-Daten der Kostenrechnung
- private E-Mails
- private Kontoauszüge.
Steuer-Tipp: Freiwillig oder unbeabsichtigt überlassene Daten dürfen vom Prüfer verwertet werden!
Wie darf das Finanzamt auf Ihre Daten zugreifen?
Die Abgabenordnung (AO) sieht drei Zugriffsmöglichkeiten vor:
1. Unmittelbarer Datenzugriff
Der Prüfer hat hier das Recht, Einsicht in Ihre gespeicherten Daten durch Benutzung Ihres Datenverarbeitungssystems zu nehmen. Das Prüfungsrecht beinhaltet auch die Befugnis, Ihre gesamten Auswertungssysteme zu nutzen.
Das heißt, der Prüfer hat Einsicht in alle Konten, elektronisch verarbeiteten Buchungsbelege und Rechnungen. Außerdem kann er die Sachkonten vom Einzelbeleg bis hin zu den verdichteten Zahlen der Bilanz einsehen.
Steuer-Tipp: Als Geschäftsführer der steuerpflichtigen GmbH sind Sie dafür verantwortlich, dass die Daten bei der Auswertung nicht gelöscht oder verändert werden.
2. Mittelbarer Datenzugriff
Alternativ kann der Prüfer von Ihnen verlangen, dass Sie Ihre Daten selbst nach seinen Vorgaben maschinell auswerten.
Steuer-Tipp: Im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflichten nach der AO müssen Sie vollständige und richtige Auskünfte über die vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten Ihrer EDV mitteilen.
3. Datenträgerüberlassung
Schließlich kann der Beamte Sie auffordern, Ihre steuerlich relevanten Daten, auf maschinell auswertbaren Datenträgern zu überlassen. Dabei wird jeder gängige Datenträger von der CD-ROM über die Zip-Datei bis zur Diskette akzeptiert.
- Einzelheiten zu Dateiformaten sind im „Fragen und Antwortenkatalog zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung" des BMF aufgeführt: Sie finden ihn im Internet unter: www.bundesfinanzministerium.de.
- Wählen Sie hier in der Suchmaske das Sachgebiet „Steuern" aus und geben Sie als Suchbegriff „digitale betriebspruefung" ein.
Zusammen mit den Daten müssen Sie die zur Auswertung erforderlichen Informationen in maschinell lesbarer und verwertbarer Form mitliefern. Das sind z.B. die Datenstruktur, interne und externe Verknüpfungen und Formatangaben. Das Finanzamt wird vorgefilterte oder verdichtete Dateien nicht akzeptieren. Die Kosten der Datenträgerüberlassung tragen Sie.
Der Prüfer darf eine der drei Varianten auswählen.
Das Recht des Finanzamts, sich die Daten in Papierform anzusehen, bleibt erhalten. Alle Möglichkeiten stehen gleichwertig nebeneinander. Es liegt im Ermessen des jeweiligen Prüfers, für welche Variante er sich entscheidet. Er darf auch mehrere gleichzeitig oder hintereinander wählen.
Wie können Sie sich gegen den Datenzugriff wehren?
Ein besonderer Rechtsschutz gegen die neue Prüfungsmethode ist nicht vorgesehen. Sie können sich aber mit Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht wehren. Der Einspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Das Finanzamt kann den Datenzugriff durch Vollstreckungsmaßnahmen erzwingen.
Steuer-Tipp: Sie dürfen Rücksicht auf betriebliche Belange einfordern
Verlangen Sie eine schriftliche Begründung für die gewählte Art des Datenzugriffs. Prüfen Sie, ob der Finanzbeamte sein Auswahlermessen richtig ausgeübt hat. In einem späteren Einspruchsverfahren können Sie dann rügen, dass der Prüfer bei der Wahl des Zugriffs keine Rücksicht auf Ihre besonderen betrieblichen Belange genommen hat.
Ohne Datenzugriff droht aber Steuerschätzung
Das Finanzamt wird die Verweigerung oder Vereitelung des Datenzugriffs als Verletzung Ihrer Mitwirkungspflichten ansehen. Wie bei der herkömmlichen Betriebsprüfung riskieren Sie Zwangsmittel wie die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern. Zusätzlich besteht die Gefahr der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
Hinweis:
Wir haben die Steuertipps und Steuerinformationen nach bestem Wissen erarbeitet und geprüft. Wir übernehmen keine Haftung für die Anwendung der Information und sich möglicherweise daraus ergebenden Konsequenzen jedweder Art.
02.07.2008 | Rubrik: für UNTERNEHMER | 0 Kommentare
