Betriebsprüfung bei Festsetzungsverjährung ist zulässig

Eine Außenprüfung ist auch dann zulässig, obwohl die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, wenn hierdurch festgestellt werden soll, ob Steuern hinterzogen worden sind. Der Betriebsprüfer darf noch erscheinen, wenn die reguläre Verjährungsfrist, nicht aber die auf zehn Jahre bei Hinterziehung verlängerte Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Prüfung ist zulässig, sofern Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen, die näher überprüft werden sollen. Insoweit hindert die Verjährung eines Steueranspruchs die Finanzbehörden nicht dahingehend, dass sie auf eine Außenprüfung verzichten müssten.

BFH 13.1.10, X B 113/09

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21.08.2010 | Rubrik: für UNTERNEHMER | 0 Kommentare

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