Bauabzugsteuer könnte gegen EURecht verstoßen
Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerabzug bei Bauleistungen eine verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt.
Daher sind Anträge eines Auftraggebers auf Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids begründet, wenn dieser mangels Freistellungsbescheid keine Bauabzugsteuer einbehalten hatte.
FG Berlin-Brandenburg 8.7.08, 13 V 9389/07, Beschwerde unter I B 160/08
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27.12.2008 | Rubrik: für UNTERNEHMER | 0 Kommentare
