Aufsichtsratstätigkeit ist nicht steuerbefreit

Die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank ist keine ehrenamtliche Tätigkeit und deshalb nicht nach § 4 Nr. 26 UStG steuerbefreit. Die bezahlten Sitzungsgelder stellen Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung dar. Steuerbar sind nämlich auch Leistungen, die gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erfolgen. Die Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank wird weder in einem Gesetz noch im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet. Es gibt auch keine Unterschiede zwischen der Aufsichtsratstätigkeit für Volksbanken und für andere Geschäftsbanken. Der BFH gibt damit seine anderslautende Beurteilung aus dem Jahre 1972 auf und stützt sich auch auf das Gemeinschaftsrecht, das keine Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten vorsieht

BFH 20.8.09, V R 32/08,

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08.12.2009 | Rubrik: für UNTERNEHMER | 0 Kommentare

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