Ordnungsgemäße Buchführung spricht gegen Schätzung
Das Finanzamt muss die vermutete Richtigkeit einer formell ordnungs-mäßigen Buchführung eines Gastwirts erst erschüttern, bevor es zur Schätzung greifen darf. Dabei ist ein Zeitreihenvergleich im Rahmen einer digitalen Betriebsprüfung kein Anlass, die sachliche Richtigkeit der Buchführung zu beanstanden. In der Gastronomie ist es für die zutreffende Besteuerung von ganz besonderer Bedeutung, dass Aufzeichnungen vollständig vorgenommen werden. Wenn dies über die laufende Buchung der Einnahmen in Registrierkassen erfolgt, spricht es nicht gegen die Vollständigkeit, wenn von Gästen gezahlte Trinkgelder fehlen. Die zählen nicht zu den Betriebseinnahmen, sondern sind durchlaufende Posten. In solchen Fällen können Abweichungen über einen vom Finanzamt durchgeführten Zeitreihenvergleich nicht dazu führen, die sachlich richtige Buchführung durch Schätzungsergebnisse zu ersetzen.
FG Köln 27.1.09, 6 K 3954/07
Hinweis:
Wir haben die Steuertipps und Steuerinformationen nach bestem Wissen erarbeitet und geprüft. Wir übernehmen keine Haftung für die Anwendung der Information und sich möglicherweise daraus ergebenden Konsequenzen jedweder Art.
27.07.2009 | Rubrik: für UNTERNEHMER | 0 Kommentare
