Anwendung der Listenpreis-Regelung bei Kombifahrzeugen

Nach der von der Verwaltung übernommenen BFH-Rechtsprechung sind Werkstattwagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, von der Anwendung der Ein-Prozent-Regelung ausgeschlossen.

FG München 19.5.10, 10 K 152/09
BFH 18.12.08, VI R 34/07, BStBl II 09, 381; 11.7.05, X B 11/05

Das überträgt das FG München auf den Ford Transit bei einem Malerbetrieb.

Zwar werden auch solche Kombinationsfahrzeuge typischerweise für private Zwecke genutzt, weil sie aufgrund ihrer Beschaffenheit zur Beförderung von Personen und Gegenständen aus Gründen der privaten Lebensführung eingesetzt werden können.

Anders sieht es für Fahrzeuge aus, die nach ihrer Bauart nur ausnahmsweise privat gefahren werden. Hierbei ist insbesondere auf die Anzahl der Sitzplätze, das äußere Erscheinungsbild und eine Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum abzustellen.

Verfügt der Ford Transit nur über drei Sitzplätze in der vordersten Sitzreihe, ist werksseitig zwischen Fahrgastraum und Fondbereich eine Trennwand angebracht und beträgt die Länge der Ladefläche mehr als das Doppelte des Fahrgastraums, ist das Kfz weit überwiegend auf den Lastentransport ausgelegt und die Personenbeförderung tritt in den Hin-tergrund. Somit fällt das Fahrzeug nicht in den Anwendungsbereich der Ein-Prozent-Regelung.

Anders verhält es sich hingegen bei einem Fahrzeug mit fünf Sitzen, das nach dem äußeren Erscheinungsbild primär auf eine Lastenbeförderung ausgerichtet ist. Wenn jedoch diese Auslegung insbesondere bei Berücksichtigung der Anzahl der Sitzplätze nicht so dominant ist, dass eine Personenbeförderung ganz in den Hintergrund tritt, ist eine Privatnutzung nach dem Listenpreis vorzunehmen. Hier bleibt als Gegenbeweis lediglich die Fahrtenbuchführung.

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17.12.2010 | Rubrik: für UNTERNEHMER | 0 Kommentare

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