Ablaufhemmung im Rahmen der Außenprüfung
Die Zusammenstellung der Ergebnisse im Betriebsprüfungsbericht stellt keine letzte Ermittlungshandlung dar, die den Ablauf der Festsetzungsfrist hinausschiebt. Reicht der Geprüfte nach Zusendung des Berichts Stellungnahmen und Unterlagen ein, die zu einem Wiedereintritt in Ermittlungshandlungen führen, erfolgt dies noch im Rahmen der Außenprüfung. Die Zeit der Erstellung des Prüfungsberichts dient nämlich der Auswertung der vorher getroffenen Ermittlungen. Muss der Prüfer aufgrund der Einwendungen erneut tätig werden, setzt er seine frühere Außenprüfung fort, und die Ermittlungen verhindern den Ablauf der Verjährungsfrist.
BFH 8.7.09, XI R 64/07
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19.02.2010 | Rubrik: für UNTERNEHMER | 0 Kommentare
