für UNTERNEHMER

Arbeitszimmer kann beim Außendienstler den Schwerpunkt bilden

Nach der von der Finanzverwaltung übernommenen BFH-Rechtsprechung bildet das häusliche Arbeitszimmer eines Berufstätigen den Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung, wenn er im heimischen Büro die wesentlichen und prägenden Handlungen vornimmt. Liegt der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit also im Arbeitszimmer, lassen sich die Aufwendungen auch ab 2007 ohne betragsmäßige Begrenzung als Werbungskosten absetzen.

Quelle:
FG Niedersachsen 17.11.09, 11 K 98/08,
FG Nürnberg 23.4.09, 7 K 1954/2007,
BFH 23.5.06, VI R 21/03, BStBl II 06, 600

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Die Auswirkungen des BilMoG auf die Steuerbilanz: BMF bezieht Stellung

**Am 12.3.2010 hat das BMF sein Schreiben zur Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung veröffentlicht. Ein Schreiben, auf das in der Praxis schon mit Spannung gewartet wurde, zumal die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (kurz BilMoG) bewirkte Änderung des
§ 5 Abs. 1 EStG bereits für Wirtschaftsjahre gilt, die nach dem 31.12.2008 enden. Die wesentlichen Inhalte des Anwendungsschreibens werden nachfolgend dargestellt:**

Quelle:
BMF 12.3.10, IV C 6 - S 2133/09/10001

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Meinungsstreit der Finanzgerichte über aktiven RAP für die Kfz-Steuer

Kfz-Steuer, die vor dem Bilanzstichtag gezahlt, jedoch anteilig auf die voraussichtliche Zulassungszeit der Fahrzeuge im nachfolgenden Wirt-schaftsjahr entfällt, ist nach Auffassung des FG Thüringen nicht aktiv abzugrenzen. Für einen RAP bedarf es nämlich einer noch ausstehenden Gegenleistung. Steuern stellen aber keine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Staates dar. Gegen dieses Urteil vom FG Thüringen wurde Revision eingelegt.

Quelle:
FG Thüringen 25.2.09, I 443/06, EFG 09, 1738, Revision unter I R 65/09,
FG Hessen 6.11.08, 9 K 2244/04, Revision unter X R 20/09,

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Bewirtungskosten auch bei fehlenden Rechnungsangaben abzugsfähig

Nach der Regelung im EStG sind Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zum Nachweis muss der Steuerpflichtige folgende schriftliche Angaben machen:

Quelle:
FG Düsseldorf 7.12.09, 11 K 1093/07 E, Revision unter X R 57/09,
BFH 19.3.98, IV R 40/95, BStBl II 98, 610; 1.9.98, VIII R 46/93, BFH/NV 99, 596; 27.6.90, I R 168/85, BStBl II 90, 903; 2.10.90, VIII R 62/86, BStBl II 91, 174

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Bewirtungskosten auch bei fehlenden Rechnungsangaben abzugsfähig

Nach der Regelung im EStG sind Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zum Nachweis muss der Steuerpflichtige folgende schriftliche Angaben machen:

• Ort und Datum der Bewirtung,
• Höhe der Aufwendungen,
• Teilnehmer und
• Anlass der Bewirtung.

Wenn die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden hat, genügen Angaben zum Bewirtungsanlass und zu den Teilnehmern. Nach R 4.10 Abs.8 EStR müssen Rechnungen über 150 EUR zudem den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.

Nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf sind die Bewirtungsaufwendungen auch dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn auf den ausgestellten Rechnungen lediglich der Name des Bewirtenden fehlt. Ordnungsgemäße Nachweise liegen nämlich auch dann vor, wenn Eigenbelege mit den erforderlichen Angaben erstellt werden. Dabei ist es unschädlich, wenn die bewirtende Person zum Teil nachgetragen wird, weil eine unterbliebene Angabe des Bewirtenden nach der BFH-Rechtsprechung im Bewirtungsvordruck nachholbar ist.

Der Abzugsfähigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten. Dies gilt zumindest dann, wenn die wirtschaftliche Belastung durch entsprechende Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen wird.

Quelle:
FG Düsseldorf 7.12.09, 11 K 1093/07 E, Revision unter X R 57/09,
BFH 19.3.98, IV R 40/95, BStBl II 98, 610; 1.9.98, VIII R 46/93, BFH/NV 99, 596; 27.6.90, I R 168/85, BStBl II 90, 903; 2.10.90, VIII R 62/86, BStBl II 91, 174

Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG

Ist ein Kommanditist zugleich auch an der Komplementär-GmbH beteiligt, stellt diese Beteiligung keine wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils dar, wenn er im Rahmen der GmbH nicht seinen geschäftlichen Willen durchsetzen kann. Dann kann er seinen Anteil auch dann gemäß § 20 UmwStG zum Buchwert in eine andere GmbH einbringen, wenn er seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH zurückbehält. Voraussetzung für die erfolgsneutrale Einbringung ist nur, dass die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Anteils zählenden Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens eingebracht werden.

BFH 24.11.09, VIII R 30/06

Die steuerliche Behandlung der Erträge aus Investmentfonds

Die Besteuerung des bei der Veräußerung von Fondsanteilen ermittelten Zwischengewinns richtet sich nach der Spezialnorm für Anlagegesellschaften, die dem EStG vorgeht. Das hat bei vor 2009 erworbenen Fonds den Nachteil, dass der Zwischengewinn beim Verkauf als Kapitaleinnahme gilt und der Veräußerungsgewinn insoweit vermindert und der Verlust erhöht wird. Ist die Spekulationsfrist bereits abgelaufen, wirkt sich das besonders ungünstig aus.

BFH 24.11.09, VIII R 30/06

Nutzung als begünstigtes Betriebsvermögen

Der Nießbrauch an einem KG-Anteil ist kein Anteil an einer Gesellschaft, sondern vermittelt nur ein dingliches Nutzungsrecht, ohne dass der Nießbraucher Gesellschafter wird. Daher liegt kein begünstigtes Betriebsvermögen vor, auch wenn die Voraussetzungen beim Erblasser und beim Erwerber erfüllt sind. Der BFH hat zwar bislang offen gelassen, ob auch der bloße Übergang einer Mitunternehmerstellung ohne zivilrechtliche Beteiligung an der Gesellschaft die Voraussetzungen des § 13a ErbStG erfüllen kann. Nach Ansicht des FG Düsseldorf ist jedoch nicht nur erforderlich, dass der Erwerber Mitunternehmer wird, sondern der Gegenstand des Erwerbs muss auch ein Anteil und somit die Beteiligung an einer Gesellschaft sein.

FG Düsseldorf 28.10.09, 4 K 169/09 Erb
BFH 15.3.06, II R 74/04, BFH/NV 06, 1663

Durchschnittsbesteuerung nach Betriebsverpachtung

Der Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse unterliegt noch der Besteuerung nach Durchschnittssätzen, auch wenn er nach der Verpachtung erfolgt. Die Unternehmereigenschaft erlischt erst nach Abwicklung aller Rechtsbeziehungen, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen. Die Landwirtschaft umfasst die Verwertung der Erzeugnisse und damit auch Umsätze aus der letzten Ernte, wenn der Betrieb zu diesem Zeitpunkt nicht mehr selbst bewirtschaftet wird. Der BFH widerspricht der Verwaltungsauffassung, die vom zwingenden Übergang zur Regelbesteuerung ausgeht, wenn die letzte Ernte erst nach Einstellung des Betriebs verkauft wird.


BFH 19.11.09, V R 16/08#
BMF 6.6.07, IV A 5 - S 7410/07/0015, BStBl I 07, 507

Trennung der Entgelte beim Einpflanzen

Nach Meinung des BFH können die Lieferung einer Pflanze und deren Einpflanzen selbstständige Leistungen sein. Die Verwaltung wendet dieses Urteil jetzt für ab April 2010 ausgeführte Umsätze an. Allerdings muss das vorrangige Interesse des Verbrauchers an der ermäßigt besteuernden Pflanzenlieferung bestehen. Treten zum Einpflanzen weitere Dienstleistungselemente wie etwa die Grabpflege hinzu, ist hingegen weiterhin von einer einheitlichen, nicht ermäßigt zu besteuerten sonstigen Leistung auszugehen. Das gilt auch für Planungsarbeiten oder die Erstellung einer Gartenanlage.

BMF 4.2.10, IV D 2 - S 7221/09/10001
BFH 25.6.09, V R 25/07

Pflicht zur Abzinsung von Gesellschafterdarlehen

Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen müssen nach einem aktuellen Urteil des BFH zwingend nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG abgezinst werden, wenn sie zwar keine feste Laufzeit aufweisen, der Kreditnehmer aber am Bilanzstichtag mit einer Dauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere zwölf Monate rechnen kann. Dabei stellt die Zweckbindung eines Darlehens keine Verzinsung dar, wodurch die Abzinsung entfallen würde. Auch wenn die Zweckbindung wirtschaftlich durch erhöhte Ausschüttungen an den Gesellschafter ausgeglichen wird, kompensiert dies nicht die Unverzinslichkeit.

lesen Sie dazu auch diesen Beitrag:

Quelle:
BFH 27.1.10, I R 35/09,
BFH 6.10.09, I R 4/08

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GewStG - Neue Richtlinien 2009

Die GewStR 2009 als verbindliche Vorgaben an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des GewStG und zur Verwaltungsvereinfachung treten an die Stelle der Richtlinien 1998 und gelten vom Erhebungszeitraum 2009 an. Die Verwaltungsvorschrift dient der Anpassung an die sich zwischenzeitlich geänderte Rechtslage und tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Entwurf 3.2.10, BR-Drucks. 52/10

Insolvenzverwalter ist freiberuflich tätig

Wird ein Steuerberater als Insolvenzverwalter mit Unterstützung lediglich eines qualifizierten Mitarbeiters tätig, liegen keine gewerblichen Einkünfte vor. Die Tätigkeit von Konkurs-, Zwangs- oder Insolvenzverwaltern ist vermögensverwaltend nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und erst dann wegen Einbindung weiterer Mitarbeiter in eine gewerbliche Tätigkeit umzuqualifizieren, wenn mehr als ein qualifizierter Mitarbeiter neben dem Kanzleiinhaber mit dieser Aufgabe betreut ist.

FG Düsseldorf 18.11.09, 7 K 3041/07 G, F

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